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Mit der Verabschiedung des Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) durch den Bundesgesetzgeber können ambulante Betreuungsdienste nach Bundesrecht (Pflegeversicherungsgesetz) § 71 Abs. 1a SGB XI gegründet werden.
Die Betreiber der neuen "Ambulanten Betreuungsdienste" sind hierbei vollwertige Partner bei den Landesverbänden der Pflegekassen und können, anders als die bisherigen nach landesrecht zugelassene Betreuungsdiente, den Sachleistungsbetrag bis zu 100 % (Pflegesachleistung), neben dem bisherigen zusätzlichen Entlastungsbetrag, bei den Pflegekassen abrechnen.
Pflegebedürftige können bei den, nach bundesrecht, anerkannten Betreuungsdiensten Angebote über die Erbringung von Leistungen zur pflegerischen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung nutzen. Die hierfür entstehenden Aufwendungen werden bei der zuständigen Pflegekasse direkt durch den Leistungserbringer abgerechnet.
Das neue Leistungsdefinition:
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